Allgemeines zum Erbrecht und zur Erbfolge

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert in Artikel 14 Abs. 1 GG (neben dem Eigentumsrecht) das Erbrecht, wobei Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden. Für das Erbrecht finden sich die maßgeblichen Bestimmungen in erster Linie im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), im Volltext nachzulesen unter "Gesetze" (BGB, 5. Buch Erbrecht).  

Die Erbfolge legt die Reihenfolge und den Anteil fest, in der das Vermögen des Erblassers nach dessen Tod, dem so genannten Erbfall, auf den oder die Erben als dessen Rechtsnachfolger übergeht. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet dabei zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.

Der Erblasser kann durch die Wahl der gewillkürten Erbfolge die gesetzliche Erbfolge umgehen und dadurch seinen eigenen Ideen vom Verbleib seines Vermögens nach seinem Ableben Gestalt verleihen. Die Vorstellungen des Gesetzgebers von einer gerechten und praktikablen Erbfolge treten hinter die eigenen Vorstellungen des Erblassers zurück. Dieser hat es in der Hand, z. B. diejenigen zu belohnen, die sich um ihn, um nahe Angehörige, um den Erhalt seines Vermögens oder in sonstiger Weise verdient gemacht haben.

Bei der Festlegung der Personen, die zu Erben oder Vermächtnisnehmern berufen sein sollen, ist immer auch die Möglichkeit des Vorversterbens dieser Personen zu bedenken. Gegebenenfalls sollten Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden.

Die gewillkürte Erbfolge kann nur durch ein in gültiger Weise zustande gekommenes Testament oder einen in notarieller Form abgeschlossenen Erbvertrag zur Anwendung kommen. Die gesetzliche Erbfolge greift deshalb immer dann, wenn der Verstorbene weder in einem Testament, noch in einem Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Bestimmungen hinterlassen hat.

Anmerkung:
Unter Erbprätendent versteht man eine Person, die eine Erbenstellung beansprucht.