VORSORGEVOLLMÄCHTIGTER

Tätigkeitsbereich des Vorsorgebevollmächtigten

Die Vollmacht wird für den „Sorgefall“ erteilt. Der Sorgefall tritt ein, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst seine persönlichen Angelegenheiten oder seine Vermögensangelegenheiten erledigen kann. Nur für diesen Fall wird Vorsorge getroffen. Dabei hofft der Vollmachtgeber, dass dieser Sorgefall nie eintreten wird und er selbst bis zum Schluss im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte seine Angelegenheiten selbst erledigen kann.

Für den Fall der Demenz, Schlaganfall mit Wachkoma usw. bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens für ihn tätig zu werden. Die Aufgabenkreise werden in der Vollmacht im einzelnen aufgeführt. Die Aufgaben entsprechen denen des gesetzlichen Betreuers.

Die Vorsorgevollmacht gilt im Außenverhältnis, z.B. gegenüber Banken, Behörden, Kliniken usw.

Wer wird Vorsorgebevollmächtigter?

In der Praxis werden ganz überwiegend Angehörige und/oder  Eheleute zum Vorsorgebevollmächtigten bestellt. Das erforderliche Vertrauen ist dabei die wichtigste Voraussetzung. Im Familienbereich werden die Vorsorgevollmachten regelmäßig ohne Entgelt geführt.

Immer mehr Betroffene haben jedoch keine eigenen Angehörigen oder diese genießen nicht das erforderliche Vertrauen. Dann wird einer außenstehenden Person des Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Betroffene hat dann selbst die Person seines Vertrauens ausgewählt und läuft nicht Gefahr, dass er später einmal vom Vormundschaftsgericht einen fremden Betreuer vorgesetzt bekommt Eine gesetzliche Betreuung wird durch die Vorsorgevollmacht vermieden.

Das Innenverhältnis  zwischen dem Vollmachtgeber  und dem Bevollmächtigten wird in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. Umfassende Rechts- und Geschäftsbesorgung dürfen derzeit nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ausüben. Für Rechtsanwälte eröffnet sich hier aufgrund der demographischen Entwicklung ein immenses Geschäftsfeld.

Andere Berufsgruppen, die Vorsorgevollmachten geschäftsmäßig führen wollen -z.B. Steuerberater, Berufsbetreuer, Banken usw. müssen im Innenverhältnis klar regeln, dass keine Rechtsbesorgung übernommen wird (Rechtsdienstleistungsgesetz!).

Rechtsanwälte, die das Vertrauen ihres Mandanten genießen, werden oftmals auch im Todesfall zum Testamentsvollstrecker bestellt.

Der Bevollmächtigte wird im Gegensatz zum gesetzlichen Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht kontrolliert Nach dem Tod des Vollmachtgebers muss der Bevollmächtigte jedoch damit rechnen, den Erben Rechenschaft abzulegen.

Die Vergütung wird im Innenverhältnis (im Geschäftsbesorgungsvertrag) mit dem Vollmachtgeber vereinbart. Es können Stundensätze oder auch ein Pauschalbetrag vereinbart werden. Gesetzliche Vorgaben oder Regelungen hierzu gibt es nicht.