TESTAMENTSGESTALTUNG

Die Wirtschaftswunderkinder der Nachkriegszeit kommen in die Jahre. Deshalb steigt das Erbschaftsvolumen bis 2020 um 20% verglichen mit dem Zeitraum 2001 bis 2010. Erblasser sind die heute über 70-Jährigen. Nach neusten Studie ist zu erwarten, dass von ihnen voraussichtlich 5,7 Millionen Erbfälle anfallen und bis zum Jahr 2020 ca. 2,6 Bio. (27%) des rund 9,4 Bio. Euro umfassenden Vermögensbestands der privaten Haushalte vererbt werden. Dabei entstehen vielschichtige Probleme!

Vor dem Erbfall für den Erblasser.

Nach dem Erbfall für die Erben und die Enterbten.

 

Nach dem Erbfall

Hinterlässt der Verstorbene Vermögen und keine testamentarische Verfügung kommt es nicht selten vor, dass sich eine vor dem Erbfall intakte Familie i.R.d. erbrechtlichen Auseinandersetzung verstreitet bzw. sogar zerbricht.

Dies kann ebenso passieren, wenn es zwar ein Testament gibt, dieses aber nicht eindeutig formuliert ist oder sogar widersprüchlich ist.

Dieses Problem erlebe ich in der Praxis meist dann, wenn der Erblasser sein Testament alleine gestaltet hat und dadurch Kosten sparen wollte. Die daraus folgenden „Erbschaftskriege“ verschlingen oft ein Vielfaches der Kosten die eine Konsultierung und Beauftragung eines Anwalts zur Errichtung eines Testaments gekostet hätte.

Aber selbst bei eindeutig formulierten Testamenten, können nach dem Todesfall Streitereien zwischen den Hinterbliebenen entstehen.

Dies ist meist der Fall, wenn die Erbmasse unter den Angehörigen ungleich verteilt wurde oder ein Kind des Erblassers überhaupt nicht bedacht wurde. Häufig treten auch Streitigkeiten auf wenn zu Lebzeiten bereits größere Vermögenswerte an einen Angehörigen verschenkt wurden während der oder die anderen erst nach dem Eintritt des Todesfalls bedacht werden. Oftmals besteht Unklarheit darüber, ob der Nachlass möglicherweise überschuldet ist und das Erbe evtl. besser nicht angetreten werden sollte. Besonders häufig treten auch erhebliche Probleme innerhalb einer Erbengemeinschaft auf. Je mehr Personen die Erbengemeinschaft zählt umso öfter kommt es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung kommen.

Gerne, bin ich Ihnen behilflich die nach dem Erbfall entstandenen Probleme zu lösen. Ich werde mit Ihnen zusammen sämtliche Lösungsmöglichkeiten erörtert und mit den anderen Erben, der Erbengemeinschaft, den Pflichtteilsberechtigten oder Dritten in Verhandlungen treten. Mein Hauptaugenmerk liegt stets darauf eine außergerichtliche und gerechte Einigung unter den Beteiligten herbeizuführen, so dass die ohnehin durch den Todesfall belastete Familie nicht noch weiter unter Druck gerät. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht erarbeitet werden können, da sich der ein oder andere davor verschießt werde ich Ihre Rechte durch die Inanspruchnahme der Gerichte durchsetzten bzw. verteidigen.

Vor dem Erbfall

Der Gang zu den Gerichten und die meisten o.g. Probleme können oftmals vermieden werden, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten juristische Hilfe angenommen hat und die Verteilung seines Vermögens ordentlich geregelt hat.

Dies hat den großen Vorteil, dass der Erblasser selbst in der Hand hat was mit den durch ihn geschaffenen Werten geschehen soll. Der Erblasser kann konkret darauf Einfluss nehmen, ob eine Gleichbehandlung der Kind bzw. Angehörigen erzielt werden soll, oder ob möglicherweise ein ungeliebter Abkömmling nur auf einen Mindestteil festgesetzt werden soll. Für diesen Fall unterstütze ich den Erblasser gerne dabei alle legalen Möglichkeiten auszuschöpfen um auch auf die Höhe des Pflichtteils Einfluss zunehmen.

Aus der alltäglichen Praxis, weiß ich, dass die erbrechtlichen Gestaltung vor Eintritt des Erbfalls für viele Mandanten ein sehr heikles Thema ist, da häufig große Hemmungen und Ängste bestehen sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Ich garantiere Ihnen mit der notwendigen Sensibilität mit Ihnen zusammen individuell und ausschließlich an Ihren Interessen orientierte Möglichkeiten zu erörtern und Lösungen zu erarbeiten.

 Ich unterstütze Sie bei

  • der Errichtung eines Testamten bzw. Erbvertrags
  • der Nutzung von Steuerfreibeträge soweit möglich
  • der Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.